Allgemeine Vermietbedingungen

1 Abschluss des Rahmenvertrages und des Einzelmietvertrages

(1) Der Mietvertrag wird zwischen Ihnen und der Schneider Dienstleistungs-GmbH, Weidenauer Str. 136, DE-57076 Siegen, Telefon: 0271 / 70 09-570, Telefax: 0 27 1 / 70 09-56, E-Mail: kontakt@57mobil.de (nachfolgend „57mobil“ genannt) geschlossen.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Registrierung (Rahmenvertrag), die Führerscheinvalidierung und die Anmietung von 57mobil-Fahrzeugen (Einzelmietvertrag).

2 Reservierung und Stornierungen

Von 57mobil bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Stornierungen sind grundsätzlich nur vor einer Auslieferung möglich und müssen schriftlich mindestens fünf Werktage vor Mietbeginn erfolgen. Erfolgt die Stornierung weniger als fünf Werktage vor Auslieferung, so wird eine Stornogebühr von 200,00 EUR fällig. Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem 57mobil den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. Für diesen Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen. Dem 57mobil bleibt die Geltendmachung eines von ihm nachzuweisenden, höheren Schadens ausdrücklich vorbehalten.

3 Vertragslaufzeit und Laufzeitänderungen

(1) Der Mietvertrag wird über eine feste Laufzeit geschlossen. Die Laufzeit eines Langzeitmietvertrages beträgt im Allgemeinen ein bis zwölf Monate.
(2) Es gelten die Entgelte gemäß der Preisliste.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, seinen Wunsch über die Verlängerung oder Beendigung des Vertrages mindestens fünf Werktage vor Ablauf des zuletzt vereinbarten “voraussichtlichen Rückgabetermins” dem 57mobil schriftlich mitzuteilen. Geht bis zu dieser Frist keine schriftliche Erklärung des Mieters bei 57mobil ein, behält sich dieser vor, den Mietvertrag bis zum Ultimo des Folgemonats zu verlängern. Die hieraus entstehenden Mietkosten hat der Mieter zu tragen. Bei bereits geltend gemachten Forderungen, die über die fristgerechte Beendigung hinaus berechnet worden sind, erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges eine Gutschrift.

4 Außerordentliche Kündigung

(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) 57mobil ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn

a) der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht, oder
c) der Mieter die Rechte des 57mobils dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er das Fahrzeug unbefugt einem Dritten überlässt – es zum Beispiel ohne Erlaubnis untervermietet – oder er das Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet und dieses Verhalten auch nach Abmahnung durch den 57mobil fortsetzt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese offensichtlich erfolglos sein wird oder die sofortige außerordentliche Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen des Mieters und 57mobil gerechtfertigt ist oder
d) der Mieter bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und aus diesem Grunde 57mobil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist oder
e) wenn die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters unmittelbar bevorsteht oder das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet wird.

(3) Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.
(4) 57mobil bleibt für den Fall einer außerordentlichen Kündigung die Geltendmachung von Schadensersatz vorbehalten.

5 Mietpreise, Inklusivkilometer, Mehrkilometer, Kosten für Laufzeitüberschreitungen und Mietanpassung

(1) Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind in Euro angegeben.
(2) Dem Fahrer stehen pro Monat für Fahrzeuge der Marke Volkswagen 4.000 Kilometer, für Fahrzeuge der Marke Audi 2.500 Kilometer zur freien Verfügung.
(3) Mehrkilometer werden nachberechnet und dem Mieter nachbelastet. Für die Berechnung der Nachbelastung von Mehrkilometern bleiben für das jeweilige Fahrzeug zehn Prozent der Freikilometer ausgenommen. Es findet keine Berücksichtigung von Minderkilometern statt.
(4) Bei der Überschreitung der vereinbarten Mietzeit erfolgt eine Anpassung der Gesamtlaufleistung entsprechend der Überschreitungsdauer.
(5) Die Parteien sind berechtigt, bei Änderungen, die außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegen, wie zum Beispiel die Erhöhung er unverbindlichen Preisempfehlung durch den Hersteller der Einführung oder der Änderung von objektbezogenen Abgaben, Steuern und Gebühren, die vereinbarte Miete anzupassen.

6 Fälligkeit der Zahlung und Zahlungsmodalitäten, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die monatlichen Mieten sind jeweils am Ersten des Monats fällig, beginnend mit der ersten Rate zum Zeitpunkt der Auslieferung. Die Anzahl der zu entrichtenden Mieten entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten.
(2) 57mobil berechnet dem Mieter die Nutzung des Fahrzeuges ab einer Laufzeit von einem Monat. Wird das Fahrzeug durch einen vom Mieter zu vertretendem Umstand weniger als einen Monat genutzt, stellt 57mobil dem Mieter eine volle Monatemiete in Rechnung. Im Falle einer Zusatzleistung ist diese am Monatsende der jeweiligen Leistung beziehungsweise mit dem Ende der Mietlaufzeit fällig.
(3) Der Mieter hat die aus diesem Vertragsverhältnis fälligen Rechnungen binnen vierzehn Tagen nach Eingang der ausgestellten Rechnung zu zahlen. Maßgeblich für die Zahlung ist der Tag, an dem der Zahlung auf dem Bankkonto von 57mobil eingeht. Die Bankverbindung ist auf den Geschäftspapieren von 57mobil zu finden.
(4) Der Mieter kommt bei verspäteter Zahlung in Verzug, so dass 57mobil ab diesem Zeitpunkt seinen Anspruch auf Verzugszinsen geltend machen kann.
(5) Der Mieter kann gegen die Ansprüche von 57mobil nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder über diese Forderung ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur sofern geltend machen, soweit dieses aus Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis resultiert.

7 Übernahme des Fahrzeuges und Übernahmeverzug sowie Rückgabe des Fahrzeuges

(1) 57mobil kündigt dem Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses die Bereitstellung des Fahrzeuges an. Der Mieter hat das Fahrzeug innerhalb von fünf Werktagen nach Beginn der Mietzeit zu übernehmen. Für den Fall, dass der Mieter länger als fünf Werktage mit der Übernahme des Fahrzeugs im Rückstand ist, kann 57mobil dem Mieter schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Kalendertagen setzen und dies mit der Erklärung verbinden, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehnen wird. Wenn diese gesetzte Nachfrist erfolglos abgelaufen ist, ist 57mobil berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten und / oder Schadensersatz vom Mieter zu verlangen. Die Nachfrist muss dann nicht gesetzt werden, wenn der Mieter die Abnahme des Fahrzeuges ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Nachfrist nicht imstande zur Erfüllung seiner mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung ist.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, eventuelle Beanstandungen sofort und unverzüglich nach der Fahrzeugübernahme 57mobil zu melden.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug innen und außen gereinigt und mit allem Zubehör ordnungsgemäß am vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben.
(4) Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben wird, hat er dies 57mobil mindestens fünf Werktage im Voraus vor dem vereinbarten Zeitpunkt mitzuteilen.
(5) Das Fahrzeug ist nach dem Grundsatz empty in – empty out bei der Übergabe nicht vollgetankt und kann vom Mieter bei Vertragsende leer zurückgegeben werden.
(6) Bei der Übergabe und bei der Rücknahme wird das Fahrzeug durch einen Dritten inspiziert und eventuelle Verschmutzungen oder Beschädigungen in einem Protokoll festgehalten, sofern sie schon erkennbar sind. 57mobil behält sich die Geltendmachung von bei Rücknahme nicht erkennbaren Verschmutzungen und Schäden vor.

8 Vertraglich berechtigte Fahrer

(1) Das Fahrzeug darf, außer vom Mieter selbst und nur mit dessen Zustimmung, auch von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim Mieter angestellten Mitarbeitern sowie von Familienangehörigen ersten Grades einschließlich des oder der im Haushalt lebenden Lebensgefährten oder Lebensgefährtin des Mitarbeiters gelenkt werden.
(2) Der Mieter darf das Fahrzeug nur den Fahrern überlassen, bei denen er sich von deren Fahrtüchtigkeit und dem Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis überzeugt hat. Diese Kontrolle hat der Mieter zu dokumentieren, in dem er 57mobil eine Kopie des Führerscheins des Fahrers samt Datumsangabe und Unterschrift des Kontrollierenden vorlegt. Der Mieter muss gewährleisten, dass zu jederzeit der jeweilige Fahrer namentlich und mit Anschrift benannt werden kann.

9 Nutzung der Fahrzeuge

(1) Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet:

a) das genutzte 57mobil-Fahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln, insbesondere die Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers sowie die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten,
b) Gewalt- und Unfallschäden oder grobe Verschmutzungen unverzüglich 57mobil mitzuteilen,
c) das 57mobil-Fahrzeug grundsätzlich gegen Diebstahl zu sichern (Fenster und Zentralverriegelung müssen verschlossen sein),
d) bei längeren Fahrten den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren,
e) sicherzustellen, dass das 57mobil-Fahrzeug nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird,
f) alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des 57mobil-Fahrzeugs, insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, zu erfüllen, soweit sie nicht aufgrund dieses Vertrages von 57mobil übernommen werden,
g) im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte in der Anzeige im Armaturenbrett unverzüglich anzuhalten und 57mobil zu kontaktieren, um abzustimmen, ob die Fahrt fortgesetzt werden kann, sowie
h) sicherzustellen, dass bei der Nutzung eines 57mobil Elektrofahrzeug die Batterie beim Verlassen des Geschäftsgebietes ausreichende Kapazität aufweist, um das Fahrzeug wieder in das Geschäftsgebiet zurückzubringen und ggf. den Ladevorgang ordnungsgemäß starten zu können.

(3) Dem Kunden ist es untersagt:

a) das 57mobil-Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0‰.
b) mit Hilfe der Tankkarte andere Fahrzeuge zu betanken, als das 57mobil-Fahrzeug, dem die Tankkarte zugeordnet ist oder mit der Ladekarte andere Fahrzeuge aufzuladen, als das 57mobil-Fahrzeug, dem die Ladekarte zugeordnet ist; mit der Tankkarte sind ausschließlich die jeweiligen Tankkartenakzeptanzstellen zu verwenden; die Verwendung von Premium Kraftstoffen (z. B. V-Power, Ultimate) ist unzulässig. Bei einem Verstoß hiergegen können von dem Kunden die Kosten gemäß der Tarif- und Kostenordnung für die Bearbeitung fremder Tankbelege berechnet werden,
c) den Beifahrerairbag zu deaktivieren, es sei denn, dies ist erforderlich, um Kinder oder Kleinkinder unter Verwendung einer erforderlichen Sitzerhöhung/ Kindersitzvorrichtung zu befördern und/oder die Einhaltung der Herstellerhinweise zum Thema Montage von Babyschalen zu gewährleisten,
d) das 57mobil-Fahrzeug für Geländefahrten, Motorsportveranstaltungen oder Rennen jeder Art zu verwenden,
e) das 57mobil-Fahrzeug für Fahrzeugtests, Fahrschulungen oder zur gewerblichen Mitnahme von Personen (z.B. Taxen oder taxi-ähnliche Dienste, Uber) oder für gewerbliche Transporte (wie Kurierfahrten, Lieferung von Speisen und Getränken) zu verwenden,
f) das 57mobil-Fahrzeug für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen, zu verwenden,
g) mit dem 57mobil-Fahrzeug Gegenstände oder Stoffe zu transportieren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen könnten,
h) das 57mobil-Fahrzeug für die Begehung von Straftaten zu verwenden,
i) im 57mobil-Fahrzeug zu rauchen bzw. Mitfahrern das Rauchen zu gestatten,
j) Tiere mit in das 57mobil-Fahrzeug zu nehmen, es sei denn, sie befinden sich in einem geschlossenen Käfig, der sicher im Kofferraum untergebracht ist,
k) das 57mobil-Fahrzeug grob zu verschmutzen oder Abfälle irgendwelcher Art im 57mobil-Fahrzeug zurückzulassen,
l) mehr als die gemäß Fahrzeugzulassung erlaubte Anzahl von Fahrzeuginsassen zu befördern,
m) eigenmächtig Reparaturen oder irgendwelche Umbauten am 57mobil-Fahrzeug auszuführen oder ausführen zu lassen,
n) Kinder oder Kleinkinder ohne Verwendung einer erforderliche Sitzerhöhung/Kindersitzvorrichtung zu befördern. Der Kunde hat sämtliche Herstellerhinweise zum Thema Montage von Babyschalen zu befolgen,
o) mit dem 57mobil-Fahrzeug Fahrten ins Ausland zu unternehmen, sowie
p) 57mobil-Fahrzeuge quer zur Fahrbahn zu parken.

Der Kunde ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 € für jeden Verstoß gegen § 9 (2) o) und in Höhe von 50 € für jeden anderen Verstoß gegen diesen § 9 (2) zu zahlen.
(3) Der Kunde hat im Interesse der Umwelt, der Allgemeinheit und der anderen Kunden auf eine umweltschonende und kraftstoffsparende Fahrweise zu achten.
(4) Der Mieter hat sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung bestimmter Verkehrswege erhobene Gebühren wie insbesondere anfallende Mautgebühren kostenmäßig zu tragen und sämtliche im Zusammenhang mit diesen Gebühren stehenden Mitwirkungspflichten zu erbringen.
(5) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgeldern und Strafen für die 57mobil in Anspruch genommen wird.
(6) 57mobil führt die gesetzlich geschuldete Kraftfahrzeugsteuer ab.
(7) 57mobil meldet den Rundfunkbeitrag für Radio- und gegebenenfalls Fernsehgebühren – sofern das Fahrzeug über eine zum Fernsehempfang geeignete Einrichtung verfügt – an und sorgt für dessen termingerechte Zahlung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio  (vormals GEZ).
(8) Die Kosten für Kraftstoffe gehen zu Lasten des Mieters.

10 Auslandfahrten

(1) Der Mieter wird von 57mobil nicht daran gehindert, das Fahrzeug in den Ländern der Europäischen Union und in der Schweiz einzusetzen. Mit dem Fahrzeug darf in alle übrigen Länder nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von 57mobil eingereist werden.
(2) Das Risiko aus einem Einsatz des Fahrzeuges außerhalb der Bundesrepublik Deutschland trägt vollumfänglich der Mieter.
(3) Wird das Fahrzeug in einem anderen europäischen Land außer Deutschland verwendet, muss der Mieter selbst für sämtliche eventuell eintretende Folgen einstehen und hat 57mobil von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen, wie etwa bei einer ausländischen Eigentümerhaftung. Der Mieter muss sämtliche Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche auf eigene Kosten vornehmen.
(4) Im Falle eines Schadens im Ausland hat der Mieter gegebenenfalls die Kosten der Schadensabwicklung zu verauslagen. Diese werden ihm nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege durch 57mobil erstattet. Der Mieter hat das Fahrzeug durch einen vom Hersteller des Mietfahrzeuges anerkannten Reparaturbetrieb abzugeben. Erst nach Erteilung der Freigabe durch 57mobil kann das Fahrzeug im Namen und für Rechnung von 57mobil repariert werden.
(5) Für den Fall der Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Ausland kann die Gebühr von 57mobil verauslagt und nachträglich dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

11 Wartung und Verschleiß

(1) 57mobil trägt innerhalb der vertraglich vereinbarten Laufzeit die Kosten der Wartungs- und Verschleißreparaturen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für die Wagenpflege, der Ersatz oder die Ergänzung von Betriebsstoffen, wie Bremsflüssigkeit zwischen den vom Hersteller vorgeschriebenen Service-Intervallen, Glas- Steinschlag und Lackschäden sowie Schäden an Aufbauten und Sonderausstattung sowie Folgeschäden. Unter Sonderausstattungen werden Mehrausstattungen verstanden, die nicht vom Fahrzeughersteller oder Fahrzeughändler geliefert worden sind oder die nicht zum Lieferumfang des Mietvertrages gehören.
(2) 57mobil trägt keine Kosten für Schäden, die im Zusammenhang mit der Veränderung oder der Ergänzung des Serienzustandes oder der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges stehen wie Tuning, mobile Kommunikationssysteme oder Navigationseinheiten, und insbesondere trägt 57mobil keine Kosten durch daraus folgende Motorschäden, sofern die Parteien keinen besonderen Risikozuschlag vereinbart haben.
(3) Der Mieter hat die fälligen Wartungsarbeiten pünktlich und die erforderlichen Reparaturen unverzüglich durch einen vom Mietfahrzeughersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Gleiches gilt für Schäden an der Kilometeranzeige des Fahrzeuges; bei einem derartigen Defekt hat der Mieter 57mobil eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des Kilometerstandes einzureichen. In dringenden Notfällen können, sofern die Hilfe eines vom Mietwagenhersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kraftfahrzeugreparaturbetrieb, welcher Gewähr für eine sorgfältige handwerksmäßige Arbeitsleistung bietet, durchgeführt werden.
(4) Der Mieter hat für eine rechtzeitige Beauftragung des ausführenden Betriebes Sorge zu tragen. Eine Haftung des Mieters für Verzögerungsfolgen der Auftragsausführung besteht nicht.
(5) Steht dem Mieter das Mietfahrzeug wegen Verschleißreparaturen, die von 57mobil zu tragen sind, oder durch die Reparatur von Schäden nicht zur Verfügung, wir dem Mieter von 57mobil ein entsprechendes Ersatzfahrzeug gestellt.
(6) Sofern eine vom Mieter zu tragende Verschleißreparatur anfällt, ist eine Freigabe durch 57mobil erforderlich.

12 Reifenservice bei Verschleiß

(1) Der Mietvertrag beinhaltet einen Reifenservice bei Verschleiß, für den 57mobil die Kosten trägt. Dieser eingeschlossene Reifenservice bei Verschleiß umfasst lediglich den bei sachgerechter Fahrzeugnutzung auftretenden Verschleiß. Reifenschäden, die vor Erreichen der Verschleißgrenze auftreten, sind nicht erfasst und vom Mieter selbst zu tragen. Dasselbe gilt für Reifenersatz bei ungleichmäßiger Abnutzung oder aufgrund von Fehlern bei der Handhabung des Fahrzeugs oder der Reifen.
(2) Der eingeschlossene Reifenservice kann auf unbegrenzten Reifenersatz oder den Ersatz einer zahlenmäßig limitierten Anzahl von Sommer. bzw. Winterreifen gerichtet sein. Bei Bezug einer zahlenmäßig limitierten Anzahl von Reifen wird ein Mehrbedarf zusätzlich berechnet. Soweit Reifenmontage oder Auswuchtung erforderlich ist, so sind diese Leistungen in jedem Fall eingeschlossen. Die Kosten für jahreszeitbedingten Rädertausch werden dagegen nur übernommen, wenn sowohl Sommer- aus auch Winterreifen als Dienstleistung in den Mietvertrag eingeschlossen werden.
(3) Das Einlagern der Reifen ist nicht umfasst, kann aber bei Verfügbarkeit als für den Mieter kostenpflichtige separate Dienstleistung bestellt werden.

13 Sonderzubehör

Es besteht die Möglichkeit, Sonderzubehör wie Winterreifen oder Navigationsgeräte gegen einen Aufpreis zu bestellen.
14 Haftung von 57mobil

(1) 57mobil haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für von 57mobil oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet 57mobil nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Höhe nach begrenzt auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Regelungen dieses § 14 (2) gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von 57mobil.
(3) Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Rahmen abgegebener Garantien, bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes gem. § 536a Abs. 1, 1. Fall BGB ist ausgeschlossen.

15 Haftung des Kunden, Vertragsstrafen, Nutzungsausschluss

(1) Der Kunde haftet gegenüber 57mobil für Schäden, die er verschuldet hat. Dies beinhaltet insbesondere Verstöße gegen § 9, die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des 57mobil-Fahrzeugs sowie Schlüssel und Zubehör (inkl. Park-/Tank- und Ladekarte). Im Falle der Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung, stellt der Kunde 57mobil von Forderungen Dritter frei.
(2) Bei einem selbstverschuldeten Unfall erstreckt sich die Haftung des Kunden bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf die Schadennebenkosten, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien, zusätzliche Verwaltungskosten.
(3) Der Kunde ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die mit 57mobil-Fahrzeugen begangen werden, haftbar. Er kommt für alle daraus entstehende Kosten auf und stellt 57mobil vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen (Verwarnungen, Gebühren, Bußgelder, etc.) hat der Kunde für jeden Vorgang eine Kostenpauschale an 57mobil zu bezahlen. Die Höhe der Kostenpauschale ergibt sich aus der jeweils geltenden Tarif- und Kostenordnung.
(4) Im Falle eines von Kunden verschuldeten Unfalles außerhalb des Geschäftsgebiets, ist der Kunde verpflichtet, alle Kosten zu übernehmen, die durch einen Rücktransport des Fahrzeugs zurück in das Geschäftsgebiet anfallen.
(5) Sollte aufgrund eines Verstoßes gegen § 10 ein Umparken durch 57mobil erforderlich sein oder ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt werden, wird der Kunde für diese Leistung und zusätzlichen Kosten gemäß aktueller Tarif- und Kostenordnung belastet. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 €, wenn er das 57mobil-Fahrzeug einem nicht Fahrberechtigten überlässt (siehe § 3 (4)). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
(6) Stellt der Kunde ein 57mobil Elektro-Fahrzeug, dessen Batterieleistung den im Fahrzeug am Ladestandsanzeiger angegebenen Wert unterschreitet nicht an einer Ladesäule ab, sondern lässt das Fahrzeug auf einer anderen Parkfläche stehen oder startet nicht den Aufladevorgang, hat er eine Umparkpauschale in Höhe der jeweils geltenden 57mobil Tarif- und Kostenordnung zu zahlen.
(7) Bei erheblichen schuldhaften Vertragsverletzungen, einschließlich eines Zahlungsverzugs, kann 57mobil den Kunden mit sofortiger Wirkung von der Fahrzeugnutzung vorübergehend oder dauerhaft ausschließen und die Zugangsmittel sperren. Der Ausschluss wird dem Kunden per E-Mail mitgeteilt.
(8) Sämtliche zusätzlichen Kostenpauschalen werden nicht erhoben, soweit der Kunde nachweist, dass er für die Kosten nicht verantwortlich ist, dass keine Kosten entstanden sind bzw. der tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind als die Kostenpauschale.

16 Kündigung, Beendigung des Rahmenvertrags

(1) Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende schriftlich (Textform, z.B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden. Wurde für parallel abgeschlossene Tarifpakete eine Mindestlaufzeit vereinbart, so ist auch die ordentliche Kündigung des Rahmenvertrags erstmals mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Ende dieser Mindestlaufzeit möglich.
(2) Das Recht der Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 57mobil kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Kunde

a) ein Verbraucher ist und mit zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist;
b) seine Zahlungen allgemein einstellt;
c) eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Rahmenvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und mit fälligen Zahlungen in Verzug ist;
d) bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb 57mobil die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist;
e) trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrags nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
f) unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren ist;
g) entgegen § 3 (4) seine Kundenlogin-Daten (57mobil Benutzername, 57mobilPasswort und 57mobil PIN) an eine andere Person weitergegeben hat.

(3) Im Falle einer fristlosen Kündigung durch 57mobil wird der Zugang zu 57mobil-Fahrzeugen mit Zugang der Kündigung unmittelbar gesperrt.
(4) Wurde der Rahmenvertrag oder der Einzelmietvertrag gemäß obigem Abschnitt außerordentlich gekündigt, so hat 57mobil insbesondere folgende Rechte:

a) Anspruch auf sofortige Herausgabe des vom Kunden gerade genutzten 57mobil-Fahrzeugs. Gibt der Kunde das 57mobil-Fahrzeug nicht unverzüglich zurück, so ist 57mobil berechtigt, das 57mobil-Fahrzeug auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen;
b) Anspruch auf die Mietrate bis zur Rückgabe des 57mobil-Fahrzeugs;
c) Anspruch auf Schadenersatz. Als Schadenersatz wird 57mobil dem Kunden den konkreten Schaden in Rechnung stellen.

17 Einschlägige Verhaltenskodizes

Wir beachten unsere Datenschutzerklärung, die Sie jederzeit auf www.57mobil.de abrufen können.

18 Versicherung

(1) Im Mietpreis ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung enthalten, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht Es besteht eine begrenzte Deckung in Höhe von 100 Millionen Euro, bei Personenschäden bis maximal 15 Millionen Euro je geschädigter Person.
(2) Das Fahrzeug ist zudem vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500,00 EUR für Pkw und 2.000,00 EUR für ein Nutzfahrzeug je Schadenfall. Eine Reduzierung der Selbstbeteiligung ist gegen einen Aufpreis möglich und muss im Mietvertrag gesondert ausgewiesen werden. Eine nachträgliche Änderung der Selbstbeteiligung ist nicht möglich.

19 Verhalten im Schadenfall

(1) Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt auftreten, hat der Kunde unverzüglich telefonisch 57mobil mitzuteilen. Dasselbe gilt für Unfälle, Schäden und Defekte, die das 57mobil-Fahrzeug bereits bei Mietbeginn aufweist, siehe § 7 (2).
(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle Unfälle, an denen ein von ihm geführtes 57mobil-Fahrzeug beteiligt war, polizeilich aufgenommen werden und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Beweismittel (z. B. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren. Verweigert die Polizei eine Unfallaufnahme, hat der Kunde dies unverzüglich telefonisch 57mobil mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. In einem solchen Fall hat der Kunde die weitere Vorgangsweise mit 57mobil abzustimmen und dessen Instruktionen Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall selbst- oder fremdverschuldet war. Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, nachdem a) die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist (oder, sollte eine polizeiliche Aufnahme nicht möglich sein, 57mobil davon gemäß diesem § 19 (2) informiert wurde), und b) nach Absprache mit 57mobil ggf. Maßnahmen zur Beweissicherung und Schadenminderung ergriffen wurden, und c) das Fahrzeug an ein Abschleppunternehmen übergeben, oder nach Absprache mit 57mobil anderweitig sicher abgestellt worden ist bzw. durch den Kunden fortbewegt wurde.
(3) Der Kunde darf im Falle von Unfällen, an denen ein von ihm geführtes 57mobil-Fahrzeug beteiligt war, keine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärung abgeben. Dem Kunden ist es ebenso untersagt, durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/ oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.
(4) Unabhängig davon, ob ein Unfall, zu dessen Meldung der Kunde gegenüber 57mobil verpflichtet ist, selbst- oder fremdverschuldet war, wird 57mobil dem Kunden im Nachgang zur Meldung ein Formular zur Schadensmeldung zur Verfügung stellen. Dieses ist innerhalb von 7 Tagen vollständig ausgefüllt an 57mobil zurück zu senden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Absendetermin der Anzeige an 57mobil. Geht innerhalb dieser Frist keine schriftliche Schadensmeldung bei 57mobil ein, so kann der Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden. 57mobil behält sich in diesem Fall vor, dem Kunden alle unfallbedingten Kosten, insbesondere an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen, zu belasten.
(5) Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem 57mobil-Fahrzeug stehen in jedem Fall 57mobil zu. Sind derartige Leistungen an den Kunden geflossen, muss er sie unaufgefordert an 57mobil weiterleiten.
(6) Auf Verlangen von 57mobil hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des 57mobil-Fahrzeugs mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

20 Abschließende Bestimmungen

(1) Der Rahmenvertrag und die Einzelmietverträge unterliegen deutschem Recht.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Siegen (Deutschland) ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag, dem Validierungsvertrag und/oder den Einzelmietverträgen. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Der Kunde darf Ansprüche oder sonstige Rechte aus vorstehenden Verträgen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von 57mobil auf Dritte übertragen.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt der Schriftform.
(5) Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche gegen den Kunden erst fällig, wenn 57mobil Gelegenheit hatte, die polizeiliche / staatsanwaltschaftliche / ordnungsbehördliche Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Fall der Akteneinsicht wird der 57mobil den Kunden über den Zeitpunkt der Akteneinsicht informieren.
(6) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

20 Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nur hinsichtlich des Rahmenvertrags (§ 1 (2), §16) zu, nicht hingegen auf die Einzelmietverträge.
(2) Näheres ergibt sich aus §21 Widerrufsbelehrung.

21 Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

(1) Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

(3) Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (57mobil, Schneider Dienstleistungs-GmbH, Weidenauer Str. 136, DE-57076 Siegen, Telefax: 0 27 1 / 70 09-56, E-Mail: kontakt@57mobil.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

(4) Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

(1) Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

(2) Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt auch dann, wenn 57mobil die Validierungsleistung vollständig erbracht hat und mit dieser erst begonnen hat, nachdem der Kunde dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung des Validierungsvertrags durch 57mobil verliert.

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

An Schneider Dienstleistungs-GmbH, Weidenauer Str. 136, DE-57076 Siegen, Telefon: 0271 / 70 09-58, Telefax: 0 27 1 / 70 09-56, E-Mail: kontakt@57mobil.de

–  Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)  Bestellt am (*)/erhalten am (*) _______________

–  Name des/der Verbraucher(s) _______________

–  Anschrift des/der Verbraucher(s) _______________

–  Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
_______________

–   Datum _______________

–   (*) Unzutreffendes streichen